Diese Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, und zwar auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Kunden, sowie Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.

1. Angebot und Vertragsabschluß

1.1
Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend und Irrtümer vorbehalten.

1.2
Betriebsstundenangaben werden lt. Zähler abgelesen und können nicht garantiert werden.

1.3
Verträge und Änderungen von Verträgen kommen mit uns nur und erst dann zustande, wenn wir Aufträge/Bestellungen schriftlich angenommen oder Änderungen schriftlich mit unseren Kunden vereinbart oder die vom Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.

1.4
Abweichend von § 127 BGB ist die elektronische Form der Schriftform nicht gleichgestellt.

1.5
Wir haben nur solche Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen, die in unseren Angeboten und/oder Kostenanschlägen ausdrücklich spezifiziert sind.

1.6
Sämtliche unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, Maß- und Gewichtsangaben) enthalten nur branchenübliche Annäherungswerte. Wir sind jederzeit zu Verbesserungen sowie zu Änderungen dieser Unterlagen, Angaben und der Gegenstände selbst -z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen- berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Änderungen für unsere Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Normblättern zugelassenen Toleranzen.

1.7
An allen unseren Kunden zugänglich gemachten Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, alle Urheber- und/oder sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen unsere Unterlagen nicht anderweitig benutzt, insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind uns diese Unterlagen unverzüglich zurückzugeben.

2. Fristen/Termine

2.1
Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, falls sie mit unseren Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

2.2
Der Lauf von vereinbarten Liefer-/Leistungsfristen beginnt mit dem Datum unserer schriftlichen Annahmeerklärung oder Bestätigung.

2.3
Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen, wenn der Vertrag mit unserem Kunden geändert oder ergänzt wird oder wenn unser Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

2.4
Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände, wie insbesondere Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht. Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht als verwirkt.

3. Preise

3.1
Alle Preise verstehen sich rein netto in Euro ab Firma Oldenburg, und zwar ausschließlich Transport-, Verpackungs- und sonstiger Nebenkosten, die wir unseren Kunden gesondert in Rechnung stellen.

3.2
Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in unseren Rechnungen gesondert ausgewiesen.

3.3
Wir sind berechtigt, den Preis für die Liefergegenstände/Leistungen zu verlangen, der dem unserem zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung auch den anderen Kunden in Rechnung gestellten Preis entspricht, falls zwischen Vertragsabschluß und Lieferung/Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten liegt.

4. Zahlungen

4.1
Unsere Zahlungsansprüche sind bei Übergabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes an den Kunden, spätestens jedoch acht Tage nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug auszugleichen. Unser Kunde kommt ohne Mahnung nach Ablauf dieser Frist in Verzug.

4.2
Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

4.3
Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger, schriftlicher Vereinbarung und Wechsel nur unter dem Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Wechsel- und Scheckbeträge werden dem Kunden erst gutgeschrieben, wenn uns deren Gegenwert vorbehaltlos zur Verfügung steht. Entstehende Kosten sind uns zu erstatten.

4.4
Ab Fälligkeitstag stehen uns Zinsen in Höhe von 5 % p.a., ab Verzug in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzögerungsschadens bleibt vorbehalten.

5. Annahme/Abnahme

5.1
Der Kunde hat die Lieferung/Leistung unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von acht Werktagen nach Aufforderung durch uns in unserem Werk in Oldenburg, an- oder abzunehmen.

5.2
Nimmt der Kunde die Lieferung/Leistung nicht fristgerecht (Ziffer 5.1) an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder -ohne Nachweis des Schadens- 10 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, daß uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

6. Übertragung/Aufrechnung und Einbehalt

6.1
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte ohne unsere schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen.

6.2
Der Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen (bewiesenen) Ansprüchen aufrechnen oder wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrecht geltend machen.

6.3
Der vorstehende Ausschluß des Zurückbehaltungs-/Leistungsverweigerungsrechts gilt dann nicht, wenn wir für unsere nicht vertragsgerechten Leistungen bereits denjenigen Teil der Vergütung von dem Kunden erhalten haben, der dem Wert des vertragsgerechten Teils unserer Leistung entspricht oder solange wir im Verhältnis zu unseren Vorlieferanten einen Teil der Vergütung, der dem Wert unserer nicht vertragsgerechten Leistungen entspricht, zurückhalten.

7. Erfüllungsort/Gefahrübergang

7.1
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist unsere Firma in Oldenburg, sofern und soweit im Einzelfall kein abweichender Erfüllungsort ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

7.2
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig. Für sie gilt Ziffer 9. (Mängel) entsprechend.

7.3
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung für von uns erbrachte Lieferungen/Leistungen geht -unbeschadet etwaiger Vereinbarungen über Transport- und Versicherungskosten- mit der An- bzw. Abnahme durch den Kunden, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Kunden über. Dieses gilt auch für Teillieferungen/-leistungen, und zwar auch dann, wenn wir noch andere Leistungen (z.B. Transport oder Überführung) übernommen haben.

7.4
Verzögert sich die An-/Abnahme bzw. das Verlassen unseres Werkes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs spätestens nach Ablauf der in Ziffer 5.1 vereinbarten Frist auf den Kunden über.

7.5
Liefern wir in Länder der Europäischen Gemeinschaft, hat uns der Kunde seine Ust.-IdNr. sowie alle sonstigen, zur Abwicklung erforderlichen Angaben (u.a. Bestätigungen über Transport und Endverbleib) unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher uns aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden jetzt und künftig -gleich aus welchem Rechtsgrund- zustehenden Ansprüche vor, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren.

8.2
Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist nicht gestattet.

8.3
Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

8.4
Der Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seinen Versicherer als Sicherheit im voraus an uns ab. Für den Fall des Exports der Vorbehaltsware tritt der Kunde ferner hiermit an uns alle Ansprüche ab, die ihm im Zusammenhang mit dem Export gegen inländische und ausländische Kreditinstitute zustehen oder künftig zustehen werden, insbesondere die Ansprüche aus Inkassoaufträgen, aus Akkreditiven oder Akkreditivbestätigungen sowie aus Bürgschaften und Garantien. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehenden Abtretungen beinhaltenden keine Stundung unserer Zahlungsansprüche gegen unseren Kunden.

8.5
Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Ansprüche nicht einzuziehen, solange der Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns dieser Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

8.6
Unser Kunde hat die Pflicht, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehende Ware zu kennzeichnen.

8.7
Auf Verlangen des Kunden werden wir das uns zustehende Eigentum an der Vorbehaltsware und die an uns abgetretenen Ansprüche an diesen insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen den Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

9. Mängel

9.1
Mängel hat der Kunde uns gegenüber binnen acht Kalendertagen nach Erhalt der Ware zu rügen.

9.2
Der Kunde hat uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung eines neuen Werkes.

9.3
Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder dem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten/Aufwand möglich, kann der Kunde -unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche- vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

9.4
Ansprüche des Kunden gegen uns auf Erstattung der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Kunden verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes der Lieferung/Leistung.

9.5
Sollte es erforderlich sein, Arbeiten anderen Orts vorzunehmen, hat der Kunde uns rechtzeitig -vor Beginn der Arbeiten- zu benachrichtigen, uns Gelegenheit zur Besichtigung der Mängel zu geben und unsere Hinweise zur Begrenzung der Kosten zu beachten.

9.6
Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche/-rechte hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen uns gilt ferner vorstehende Ziffer 9.4 entsprechend.

9.7
Bei Mängelrügen darf der Kunde Zahlungen in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen.

9.8
Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr und beginnt mit Gefahrübergang. Dieses gilt nicht, sofern gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 651 BGB längere Fristen vorgeschrieben sind, der Mangel arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 10.1 genannten Haftungsfälle vorliegt.

9.9
Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach nachstehender Ziffer 10.

9.10
Gebrauchte Gegenstände liefern wir -vorbehaltlich nachstehender Ziffer 10.1- unter dem Ausschluß der Haftung für Sach- und Rechtsmängel.

9.11
Mit den vorstehenden Regelungen ist keine Beweislastumkehr zum Nachteil des Kunden verbunden.

10. Schadensersatz und Haftung

10.1
Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend "Schadensersatzansprüche") des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten durch uns, Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns.

10.2
Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nicht für Gesundheits- oder Körperschäden oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird.

10.3
Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

10.4
Ziffer 9.11 gilt entsprechend.

11. Datenschutz

11.1
Wir dürfen die unsere Kunden betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für unsere betrieblichen Zwecke verarbeiten und einsetzen.

12. Gerichsstand/Anwendbares Recht und Teilunwirksamkeit

12.1
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis zwischen uns und unserem Kunden ergebenden Streitigkeiten -auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks- ist Oldenburg. Wir sind jedoch -nach unserer Wahl- berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den für seinen Sitz zuständigen Gerichten geltend zu machen.

12.2
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, und zwar unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

12.3
Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages über Lieferungen und/oder Leistungen unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen jenes Vertrages nicht berührt.